Die aktuelle Covid-19-Öffnungsverordnung ist da!

Gestern wurde die neue Öffnungsverordnung veröffentlicht - die für die Yogalehrenden die befürchteten Einschränkungen bringt.
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leerer Yogaraum

Es ist leider wie vorausgesagt – wenn wir am 19. Mai wieder aufsperren, müssen 20 m2 des Kundenbereiches pro Kunde zur Verfügung stehen.
(COVID-19-Öffnungsverordnung als pdf)

Im Detail bedeutet die Verordnung für uns Yogalehrende:

Indoor:
An Sportstätten gilt eine FFP2-Maskenpflicht (an der Rezeption oder in der Umkleide), außer bei der Sportausübung selbst.

Beim Betreten muss der Teilnehmende getestet, genesen oder geimpft sein und es gilt eine Registrierungspflicht

Zudem ist ein verpflichtender Abstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen einzuhalten  – wobei 20m2 Fläche pro Person (ohne Trainer) zur Verfügung stehen müssen (es gilt die Fläche des gesamten Geschäftslokals).

Weiters notwendig sind die Ernennung einer/s COVID-Beauftragten und ein Präventionskonzept.

Outdoor:
Outdoor-Yoga ist möglich mit max. 10 Personen, ein Abstand von zwei Metern ist einzuhalten.

Auch outdoor müssen die Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sein, es gibt aber keine Registrierungspflicht.

Während der Sportausübung muss keine Maske getragen werden.